ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER A&E GMBH

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die a&e gastronomie GmbH gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der a&e gastronomie GmbH. 

2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Bewirtungs-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit der a&e gastronomie GmbH abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. 

3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn die a&e gastronomie GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen. 

§ 2 Vertragsschluss

 1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme der a&e gastronomie GmbH zustande. Der a&e gastronomie GmbH steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen. 

2. Tätigt der Vertragspartner eine Gruppenbuchung kommt ein sog. Kontingentvertrag zustande. Im Rahmen eines Kontingentvertrages haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht. 

3. Eine Gruppenbuchung liegt vor, wenn die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen Zwecken als vereinbart und ist nur gestattet, wenn die a&e gastronomie GmbH dies ausdrücklich schriftlich gestattet. 

§ 3 Veranstaltungen

 1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch die a&e gastronomie GmbH zu ermöglichen, hat der Vertragspartner der a&e gastronomie GmbH die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn die a&e gastronomie GmbH dem schriftlich zustimmt. Stimmt die a&e gastronomie GmbH nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt die a&e gastronomie GmbH zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den 

vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich. 

2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist die a&e gastronomie GmbH berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 

3. Reservierte Bereiche stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der a&e gastronomie GmbH und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen der a&e gastronomie GmbH für den Vertragspartner zumutbar sind. 

4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann die a&e gastronomie GmbH pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet der a&e gastronomie GmbH gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung. 

5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen. 

6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Die a&e gastronomie GmbH kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 

7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit der a&e gastronomie GmbH abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat die a&e gastronomie GmbH das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen. 

8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens der a&e gastronomie GmbH nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners. 

9. Störungen oder Defekte an von der a&e gastronomie GmbH zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies a&e gastronomie GmbH möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten. 

10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der a&e gastronomie GmbH. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie der a&e gastronomie GmbH belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht der a&e gastronomie GmbH frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen der a&e gastronomie GmbH gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

11. Beschafft die a&e gastronomie GmbH für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt die a&e gastronomie GmbH im Namen und für Rechnung des 

Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt die a&e gastronomie GmbH von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung der a&e gastronomie GmbH wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen. 

12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet. 

13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der a&e gastronomie GmbH. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat die a&e gastronomie GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen. 

14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zur a&e gastronomie GmbH hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der a&e gastronomie GmbH. 

§ 4 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der a&e gastronomie GmbH. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben u.ä. nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sind in der Auftragsbestätigung feste Preise genannt und überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat die a&e gastronomie GmbH das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Die a&e gastronomie GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden. 

2. Der Zahlungsanspruch der a&e gastronomie GmbH ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. 

3. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt die a&e gastronomie GmbH, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen. 

4. Sofern es sich nicht um die verzugsbegründende Mahnung handelt, wird für jede Mahnung eine Mahngebühr von 2,50 € geschuldet. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Die a&e gastronomie GmbH ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende 

Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen. 

5. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung der a&e gastronomie GmbH nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der a&e gastronomie GmbH abgetreten werden. 

§ 5 Rücktritt, Stornierung, Reduzierung

1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt die a&e gastronomie GmbH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die a&e gastronomie GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die a&e gastronomie GmbH hat die Einnahmen aus anderweitiger Nutzung der Räumlichkeiten sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Räumlichkeiten nicht anderweitig genutzt, so kann die a&e gastronomie GmbH den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen 

a) 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung zwischen 89 und 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums der a&e gastronomie GmbH zugeht 

b) 70% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung zwischen 29 und 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums der a&e gastronomie GmbH zugeht 

c) 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums der a&e gastronomie GmbH zugeht. 

Die a&e gastronomie GmbH hat keinen Anspruch, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung bis (einschließlich) 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums der a&e gastronomie GmbH zugeht. 

In der Zeit vom 01. Mai 2021 bis zum 30. Juli 2021 gelten abweichend folgende Regelungen: 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, 70 % des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu bezahlen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als drei Tage vor Beginn des Leistungszeitraums der a&e gastronomie GmbH zugeht. 

Die a&e gastronomie GmbH hat keinen Anspruch, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung bis einschließlich drei Tage vor Beginn des Leistungszeitraums der a&e gastronomie GmbH zugeht. 

2. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 

3. Sofern die a&e gastronomie GmbH die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes. 

§ 6 Rücktritt / Kündigung der a&e gastronomie GmbH 

1. Die a&e gastronomie GmbH ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn 

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt 

b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von der a&e gastronomie GmbH nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist 

c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht 

d) der Vertragspartner den Namen a&e gastronomie GmbH mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht 

e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung der a&e gastronomie GmbH untervermietet werden 

f) die a&e gastronomie GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der a&e gastronomie GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann. 

2. Die a&e gastronomie GmbH hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch die a&e gastronomie GmbH begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch der a&e gastronomie GmbH auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt. 

§ 7 Haftung der a&e gastronomie GmbH, eingebrachte Gegenstände, Verjährung 

1. Die a&e gastronomie GmbH haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. 

2. Ausnahmsweise haftet die a&e gastronomie GmbH für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden, 

a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt 

b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

3. Eine Haftung der a&e gastronomie GmbH für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. 

4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch die a&e gastronomie GmbH eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn die a&e gastronomie GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern. 

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. 

6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB. 

7. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Die a&e gastronomie GmbH bewahrt die Sachen 6 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. 

8. a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. 

b) Die Verjährungsfrist nach Ziffer 8 a) gilt jedoch mit folgender Maßgabe: 

aa) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die a&e gastronomie GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. 

bb) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 

cc) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst. 

c) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme. 

d) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 

e) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. 

f) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

§ 8 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit 

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für beide Seiten der Sitz der a&e gastronomie GmbH. 

2. Im kaufmännischen Verkehr ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand. Die a&e gastronomie GmbH kann den Kunden nach ihrer Wahl aber auch am Sitz des Kunden verklagen. Das Gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 

3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

Nürnberg, im Mai 2021